Was ändert sich bei meiner Telefon- und Internetrechnung?

Das neue Telekommunikationsgesetz bringt ab Dezember 2018 einige Änderungen, die Ihre Telefon- , Handy- oder Internetrechnung betreffen. Für Konsumentinnen und Konsumenten gehts es um die Frage, ob sie in Zukunft eine Online-Rechnung oder eine Papierrechnung erhalten.

Die Online-Rechnung wird Standard

  • Bei Abschluss eines neuen Telefon-, Handy- oder Internetvertrages muss Sie Ihr Anbieter nicht mehr fragen, ob Sie eine Online-Rechnung oder eine Papierrechnung möchten.
     
  • Seit der Neuregelung im Dezember 2018 können Anbieter für Neukundinnen und Neukunden standardmäßig eine Online-Rechnung vorsehen. Ausnahme: Falls Ihr Vertrag keinen Internetzugang beinhaltet (z. B. bei einem Sprachtelefonie-Festnetzvertrag), bekommen Sie Ihre Rechnung auch weiterhin standardmäßig als Papierrechnung zugeschickt. 
     
  • Wenn Sie als Neukundin oder Neukunde zukünftig eine Papierrechnung erhalten möchten, müssen Sie dies Ihrem Anbieter bekanntgeben. Wie bisher darf Ihr Anbieter für die Ausstellung und Zusendung einer Papierrechnung nichts verrechnen – die Papierrechnung ist weiterhin kostenlos.

Ihre Online-Rechnung wird per E-Mail zugeschickt

  • Ihr Anbieter muss Ihnen die Online-Rechnung verpflichtend per E-Mail zustellen. Es reicht nicht aus, wenn Ihr Anbieter Ihnen die Online-Rechnung ausschließlich in Ihrem Kundenkonto auf seiner Website zur Verfügung stellt.
     
  • Sie selbst können entscheiden, an welche E-Mail-Adresse die Rechnung zugestellt werden soll. Ihr Anbieter muss Ihnen die Möglichkeit einräumen, eine E-Mail-Adresse für die Rechnungszustellung bekannt zu geben. Diese muss nicht zwingend auf Ihren Namen lauten.

Was ändert sich für bestehende Verträge?

Die Änderungen betreffen nur Neukundinnen und Neukunden, also alle Konsumentinnen und Konsumenten, die einen neuen Telefon- oder Internetvertrag abschließen.

  • Wenn Sie einen bestehenden Vertrag mit Internetzugang haben und bisher eine Papierrechnung erhalten haben, wird sich nicht sofort etwas ändern.
     
  • Wenn Sie einen bestehenden Vertrag ohne Internetzugang haben (z. B. bei einem Sprachtelefonie-Festnetzvertrag) und bisher eine Papierrechnung hatten, erhalten Sie auch weiterhin automatisch eine kostenlose Papierrechnung.
     
  • Möchte Ihr Anbieter Ihren Vertrag ändern und Sie von Papierrechnung auf Online-Rechnung umstellen, muss er Sie über die geplante Änderung informieren. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, können Sie Ihren Vertrag auch vor Ablauf der Bindungsfrist kündigen (Sonderkündigungsrecht nach § 25 TKG). Ansonsten kommt es zur Umstellung auf die Online-Rechnung. Sie haben aber auch in diesem Fall das Recht, jederzeit wieder auf eine kostenlose Papierrechnung zu wechseln.
     
  • Möchte Sie Ihr Anbieter im Zuge einer Vertragsverlängerung von Papierrechnung auf Online-Rechnung umstellen, können Sie auch in diesem Fall weiterhin auf der kostenlosen Papierrechnung bestehen.
     
  • Kommt es tatsächlich zu einer Umstellung von Papierrechnung auf Online-Rechnung, können Sie immer entscheiden, an welche E-Mail-Adresse Ihre Rechnung zugestellt werden soll.
     
  • Falls Sie – ohne es zu wünschen – statt einer Papierrechnung nur mehr eine Online-Rechnung erhalten sollten, können Sie jederzeit wieder zurück zur kostenlosen Papierrechnung wechseln.